Erben ist bekanntlich eine schwierige und nervenaufreibende Angelegenheit. Im Rahmen der Erbabwicklung kommen oftmals Feindseligkeiten zwischen Erben sowie schwelende Konflikte innerhalb der Familie zum Vorschein. Sind die Erben noch aufgrund des plötzlichen Ablebens des Erblassers betrübt, sind diese bereits mit etlichen Fragen der Erbabwicklung konfrontiert. Hat der Erblasser keine Nachlassplanung vorbereitet, greifen die gesetzlichen Bestimmungen, welche zur Anwendung kommen, wenn weder ein Testament noch ein Erbvertrag vorliegt. Diese Planungslücke erweist sich jedoch oftmals als Problem für die Erben. Eine vorab gut vorbereitete Nachlassplanung könnte die potentiellen Konflikte bedeutend schmälern oder im besten Fall ganz verhindern. Dies erfordert jedoch grundlegende Kenntnisse des Erbrechts, welche Ihnen dieser Beitrag liefert. Es ist aber auch geboten, eine Fachperson zu konsultieren, welche durch emotionale Distanz, Professionalität und Erfahrung die Erben im Rahmen der Erbabwicklung zu beraten vermag, sodass diese möglichst reibungslos verläuft.
Das Erbrecht wird im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (Art. 457 ZGB bis Art. 640 ZGB) geregelt.
Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz in der Schweiz untersteht grundsätzlich schweizerischem Recht (Art. 90 Abs. 1 IPRG).
Aus Schweizer Sicht kann jeder das Erbrecht seines Heimatstaates wählen, selbst wenn dieser in der Schweiz gelebt hat (Art. 90 Abs. 2 IPRG). So kann zum Beispiel ein Erblasser mit letztem Wohnsitz in Frauenfeld deutsches Erbrecht in seinem Testament für anwendbar erklären, wenn er selbst die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt.
Die nächsten gesetzlichen Erben des Erblassers sind seine Nachkommen (Art. 457 Abs. 1 ZGB). Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, so erben dessen Eltern (Art. 458 Abs. 1 ZGB). Hat der Erblasser weder Nachkommen noch lebende Eltern, so gelangt die Erbschaft an die Grosseltern (Art. 459 Abs. 1 ZGB). Zudem kann der Erblasser jede Person beerben, die er auswählt, sofern die Pflichtteile der Kinder, Ehegatten und eingeschriebenen Partner gewahrt werden. Der Ehegatte oder die Ehegattin erbt in jedem Fall (Art. 462 ZGB).
Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Das bedeutet, sämtliche Vermögenswerte und Schulden werden an die Erben im Zeitpunkt des Todes sozusagen automatisch weitergegeben.