Testamente und Erbverträge werden für ungültig erklärt, wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden sind, in der dieser nicht verfügungsfähig war, sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen sind oder deren Inhalt unsittlich bzw. rechtswidrig ist (Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 ZGB).
Die Klage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Vermächtnisnehmer ein Interesse daran hat, dass das Testament oder der Erbvertrag für ungültig erklärt wird (Art. 519 Abs. 2 ZGB).
Für die Ungültigkeitsklage sind die Gerichte am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig (Art. 28 Abs. 1 ZPO). Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass dem Gerichtsverfahren ein Schlichtungsversuch vor der Schlichtungsbehörde vorausgeht (Art. 197 ZPO).
Nein, die Ungültigkeit muss im Rahmen der Klage geltend gemacht werden. Wenn derjenige, der die Ungültigkeit vermutet, nicht aktiv wird und Klage erhebt, so gilt das Testament oder der Erbvertrag weiterhin als gültig.
Es müssen zwei Fristen berücksichtigt werden. Einerseits verjährt die Klage mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an, in dem der Kläger vom Ungültigkeitsgrund Kenntnis erhalten hat. Jedoch verjährt die Klage generell mit Ablauf von zehn Jahren vom Tage der Eröffnung des Testaments oder des Erbvertrages. Dies bedeutet, dass die betroffene Person nach beispielsweise 13 Jahren keine Klage mehr erheben kann, auch wenn sie den Ungültigkeitsgrund erst nach 12 Jahren in Erfahrung gebracht hat. Umgekehrt ist die Klage ebenfalls nicht mehr zulässig, wenn die betroffene Person nach drei Jahren bereits über den Ungültigkeitsgrund unterrichtet wird und dann nach weiteren zwei Jahren beschliesst, Klage zu erheben.
Wenn Erben weniger als ihren Pflichtteil erhalten, können diese die Herabsetzungsklage erheben, deren Ziel darin besteht, den Pflichtteil wiederherzustellen (Art. 522 Abs. 1 ZGB).
Erwerbungen gemäss der gesetzlichen Erbfolge, Zuwendungen von Todes wegen sowie Zuwendungen unter Lebenden können Gegenstand einer Herabsetzungsklage sein (Art. 522 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 ZGB).
Es handelt sich hierbei um Zuwendungen, welche der Erblasser während seines Lebens einer Person gewährte. So können beispielsweise Schenkungen, die der Erblasser frei widerrufen konnte oder die er während den letzten fünf Jahren vor seinem Tode ausgerichtet hat, Gegenstand einer Herabsetzungsklage sein (Art. 527 Ziff. 3 ZGB). Gleiches gilt für Vermögenswerte, die der Erblasser zu Lebzeiten verkauft, um die Verfügungsbeschränkungen zu umgehen (Art. 527 Ziff. 4 ZGB). Folglich ist es nicht möglich, dass ein Erblasser vor seinem Tod all seine Vermögenswerte einem seiner Kinder schenkt und dadurch die Pflichtteile der anderen Kinder missachtet.
Der Begriff der «Rückleistung» betrifft die Pflicht, Vermögenswerte an den Erben zurückzugeben, sofern dessen Pflichtteil unrechtmässig geschmälert wurde. Wer sich in gutem Glauben befindet, ist zu Rückleistungen nur im Umfang der zur Zeit des Erbganges noch vorhandenen Bereicherung verpflichtet (Art. 528 Abs. 1 ZGB).
Eine Person ist in Hinblick auf den herabsetzungswürdigen Charakter einer Zuwendung gutgläubig, wenn diese ohne eigenes Verschulden von der Herabsetzbarkeit der Zuwendung keine Kenntnis und zudem keinen Anlass hatte, die Herabsetzung für wahrscheinlich zu halten.
Ja, Versicherungsansprüche, welche mit dem Tod des Erblassers fällig werden, einschliesslich solcher Ansprüche aus der gebundenen Selbstvorsorge, die durch Verfügung unter Lebenden oder mit Testament oder Erbvertrag zugunsten eines Dritten begründet oder bei Lebzeiten des Erblassers unentgeltlich auf einen Dritten übertragen worden sind, unterliegen der Herabsetzung mit ihrem Rückkaufswert (Art. 529 Abs. 1 ZGB). Ebenfalls der Herabsetzung unterliegen Ansprüche von Begünstigten aus der gebundenen Selbstvorsorge des Erblassers bei einer Bankstiftung (Art. 529 Abs. 2 ZGB).
Hat der Erblasser seine Erbschaft mit Nutzniessungsansprüchen und Renten derart beschwert, dass deren Kapitalwert nach der mutmasslichen Dauer der Leistungspflicht den verfügbaren Teil der Erbschaft übersteigt, so können die Erben entweder eine verhältnismässige Herabsetzung der Ansprüche oder, unter Überlassung des verfügbaren Teiles der Erbschaft an die Bedachten, deren Ablösung verlangen (Art. 530 ZGB).
Wenn die Klage gutgeheissen wird, müssen die übrigen Erben, die zu viel erhalten haben, dem klagenden Erben seinen Pflichtteil erstatten. Dies bedeutet, dass die Erben so viel abtreten müssen, bis der Pflichtteil des klagenden Erben hergestellt ist (Art. 523 und 525 Abs. 1 ZGB).
Einerseits die Erben, deren Pflichtteil missachtet wurde (Art. 522 Abs. 1 ZGB). Andererseits können ebenfalls die Konkursverwaltung eines Erben oder dessen Gläubiger (Art. 524 Abs. 1 ZGB) sowie Vermächtnisnehmer (Art. 486 Abs. 1, 525 Abs. 2, 528 ZGB) die Herabsetzung verlangen.
Es müssen wiederum zwei Fristen berücksichtigt werden. Einerseits verjährt die Klage mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an, in dem der Kläger von der Verletzung seiner Rechte Kenntnis erhalten hat. Jedoch verjährt die Klage generell mit Ablauf von zehn Jahren vom Tage der Eröffnung des Testaments oder des Erbvertrages (Art. 533 Abs. 1 ZGB).
Zuständig für die Herabsetzungsklage sind die Gerichte am letzten Wohnort des Erblassers (Art. 28 Abs. 1 ZPO). Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass dem Gerichtsverfahren ein Schlichtungsversuch vor der Schlichtungsbehörde vorausgeht (Art. 197 ZPO).