Das Ziel einer Ausgleichung besteht darin, eine Gleichbehandlung der gesetzlichen Erben zu gewährleisten. Das heisst, dass etwa Schenkungen des Erblassers an Erben zu Lebzeiten in der Erbabwicklung berücksichtigt werden müssen, sodass andere Erben nicht benachteiligt werden (Art. 626 ZGB).
Alle gesetzlichen Erben müssen sich potenziell an der Ausgleichung beteiligen. Dies hängt von den Zuwendungen ab, welche Ihnen der Erblasser zu Lebzeiten zukommen liess (Art. 626 ZGB). Eingesetzte Erben unterstehen jedoch grundsätzlich nicht der Ausgleichungspflicht.
Nein, die Ausgleichung erfolgt nur, wenn der Erblasser diese verfügt (Art. 626 Abs. 1 ZGB). In einigen Fällen muss der Erblasser die Ausgleichung jedoch ausdrücklich ausschliessen, wenn er es verhindern möchte, dass sich seine Nachkommen der Ausgleichung unterziehen müssen (Art. 626 Abs. 2 ZGB).
Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass und dergleichen zugewendet hat, steht unter der Ausgleichungspflicht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt hat (Art. 626 Abs. 2 ZGB).
Nein, die Liste ist nicht abschliessend. Das entscheidende Kriterium, um zu wissen, ob eine Zuwendung in diese Kategorie fällt, orientiert sich an der Frage, ob diese der Existenzsicherung oder -verbesserung dient.
Ja, auch die Nachkommen müssen sich an der Ausgleichung beteiligen, sofern diese aufgrund des Ablebens des ursprünglichen Erben an dessen Stelle treten. Diese Ausgleichungspflicht trifft sie auch, wenn sie die Zuwendungen des Erblassers nicht erhalten haben (Art. 627 Abs. 1 und 2 ZGB).
In Hinblick auf die Berechnung der Ausgleichung wird zwischen der Einwerfung und der Anrechnung unterschieden (Art. 628 Abs. 1 und 2 ZGB).
Die Ausgleichung erfolgt hierbei durch Rückgabe der Zuwendungen an die Erbengemeinschaft.
Die Zuwendung, welche der Erblasser zu Lebzeiten einem Erben zukommen liess, bleibt bei diesem Erben. Der Wert der Zuwendung wird geschätzt und «rechnerisch» zum Nachlass hinzugefügt, woraufhin der Gesamtwert des Nachlasses sowie die Anteile der Erben ermittelt werden. Von der Erbquote des Ausgleichungspflichtigen wird anschliessend der Wert der Zuwendung abgezogen, wodurch bestimmt werden kann, wie viel ihm von der Erbschaft noch zusteht.
Nein, Gelegenheitsgeschenke müssen nicht ausgeglichen werden (Art. 632 ZGB).
Übersteigen die Zuwendungen den Betrag eines Erbanteiles, so ist der Überschuss unter Vorbehalt des Herabsetzungsanspruches der Miterben nicht auszugleichen, wenn der Erblasser den Erben damit begünstigen wollte (Art. 629 Abs. 1 ZGB). Die Begünstigung wird bei den Ausstattungen, die den Nachkommen bei ihrer Verheiratung in üblichem Umfange zugewendet worden sind, vermutet (Art. 629 Abs. 2 ZGB).
Die Auslagen des Erblassers für die Erziehung und Ausbildung einzelner Kinder sind, wenn kein anderer Wille des Erblassers nachgewiesen wird, der Ausgleichungspflicht nur insoweit unterworfen, als sie das übliche Mass übersteigen (Art. 631 Abs. 1 ZGB). Kindern, die noch in der Ausbildung stehen oder die gebrechlich sind, ist bei der Teilung ein angemessener Vorausbezug einzuräumen (Art. 631 Abs. 2 ZGB).
Die Ausgleichung erfolgt nach dem Wert der Zuwendung zur Zeit des Erbganges. Wurde die Zuwendung unterdessen verkauft, so ist der Verkaufspreis zu berücksichtigen (Art. 630 Abs. 1 ZGB).
Dem Verkaufspreis wird ein Mehrwert angerechnet, um dem tatsächlichen Wert der Sache im Zeitpunkt des Verkaufs Rechnung zu tragen.