Wirkung des Erbganges

Welche Wirkung entfaltet der Erbgang in erster Linie?

Der Tod des Erblassers hat zur Folge, dass die Erben in ihre Stellung als Erben eintreten, wodurch das Nachlassvermögen eigentumsrechtlich auf die Erbengemeinschaft fällt. Sicherungsmassnahmen (Art. 551 ff. ZGB) sowie die Erbschaftsklage (Art. 598 ff. ZGB) zielen dabei darauf ab, dass die einzelnen Vermögenswerte im Rahmen der Teilung (Art. 602 ff. ZGB) vollständig erhalten bleiben.

Welche Sicherungsmassregeln sieht das Gesetz vor?

Das Gesetz sieht verschiedene Sicherungsmassnahmen vor. So können die Siegelung der Erbschaft (Art. 552 ZGB), die Aufnahme eines Inventars (Art. 553 ZGB) oder eine Erbschaftsverwaltung (Art. 554 ZGB) angeordnet werden.

Was ist eine Siegelung im erbrechtlichen Sinne?

Die Siegelung im erbrechtlichen Sinn dient dem Schutz des Erbschaftsvermögens vor Diebstahl, Fremdeinwirkung sowie Veränderungen. Im Rahmen der Siegelung wechselt die zuständige Behörde Türschlösser aus, nimmt gewisse Gegenstände des Nachlasses in Gewahrsam und erlässt Kontosperren. Zudem kann die Behörde Gegenstände mit Amtssiegel versehen. Das kantonale Recht regelt die Frage, ob und in welchem Umfang die Siegelung durchzuführen ist (Art. 552 ZGB).

Was geschieht, wenn eine Person das Siegel aufbricht oder entfernt?

Wird ein Siegel aufgebrochen oder entfernt, so spricht man von einem Siegelbruch. Dieser stellt ein Strafdelikt dar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 290 StGB).

In welchen Fällen wird ein Inventar angeordnet?

Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist, ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist, einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt oder ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist (Art. 553 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 ZGB).

Worin besteht in Hinblick auf den Erbgang der Sinn eines Inventars?

Das Inventar dient der amtlichen Feststellung der Vermögenswerte, sodass verhindert werden kann, dass zwischen der Eröffnung des Erbganges und dem Abschluss der Teilung gewisse Vermögenswerte abhandenkommen.

In welchem Zeitraum muss ein Inventar erstellt werden?

Das Inventar muss in der Regel innerhalb von zwei Monaten seit dem Ableben des Erblassers durchgeführt werden (Art. 553 Abs. 2 ZGB).

In welchen Fällen wird eine Erbschaftsverwaltung angeordnet?

Die Erbschaftsverwaltung wird angeordnet, wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist, wenn keiner der Ansprecher sein Erbrecht genügend nachzuweisen vermag oder das Vorhandensein eines Erben ungewiss ist, wenn nicht alle Erben des Erblassers bekannt sind sowie wenn das Gesetz die Erbschaftsverwaltung für besondere Fälle vorsieht (Art. 554 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 ZGB).

Was geschieht, wenn der Erblasser einen Willensvollstrecker ernannt hat?

Hat der Erblasser einen Willensvollstrecker bezeichnet, so ist diesem die Verwaltung zu übergeben (Art. 554 Abs. 2 ZGB).

Was geschieht, wenn darüber Ungewissheit besteht, ob der Erblasser Erben hinterlassen hat oder ob tatsächlich alle Erben bekannt sind?

Die Behörde fordert die Berechtigten öffentlich dazu auf, sich innerhalb eines Jahres zum Erbgang zu melden (Art. 555 Abs. 1 ZGB).

Was geschieht, wenn bei der Behörde keine Anmeldung erfolgt?

Erfolgt während der einjährigen Frist keine Anmeldung und sind der Behörde keine Erben bekannt, so fällt die Erbschaft unter Vorbehalt der Erbschaftsklage an das erbberechtigte Gemeinwesen (Art. 555 Abs. 2 ZGB).

Unter welchen Umständen ist eine Ausschlagung der Erbschaft ratsam?

Die Annahme der Erbschaft impliziert ebenfalls eine Übertragung der Schulden des Erblassers auf die Erben. Sollte die Erbschaft mit zu hohen Schulden belastet sein, könnte sich eine Ausschlagung der Erbschaft als vorteilhaft erweisen.

Wann müssen die Erben die Ausschlagung der Erbschaft kundtun?

Die Erben haben die Befugnis, die Erbschaft innerhalb einer Frist von drei Monaten (Art. 567 Abs. 1 ZGB) auszuschlagen, wobei es zu bedenken gilt, dass die genannte Frist für die gesetzlichen Erben im Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem diese vom Tod des Erblassers in Kenntnis gesetzt wurden. Für die eingesetzten Erben beginnt die Frist hingegen im Moment, in dem sie die amtliche Mitteilung betreffend die Verfügung des Erblassers erreicht hat (Art. 567 Abs. 2 ZGB). Ist jedoch ein Inventar als Sicherungsmassregel aufgenommen worden, so beginnt die Frist zur Ausschlagung für alle Erben mit dem Tag, an dem die Behörde sie in Bezug auf den Abschluss des Inventars in Kenntnis gesetzt hat (Art. 568 ZGB).

Wann wird eine Ausschlagung vermutet?

Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, so wird die Ausschlagung vermutet (Art. 566 Abs. 2 ZGB).

Was geschieht in Bezug auf die Möglichkeit der Ausschlagung, wenn der Erbe stirbt, bevor er die Ausschlagung ausspricht?

Stirbt ein Erbe vor der Ausschlagung oder Annahme der Erbschaft, so geht die Befugnis zur Ausschlagung auf seine Erben über (Art. 569 Abs. 1 ZGB).

In welcher Frist muss der Erbe eines verstorbenen Erben die Ausschlagung der Erbschaft kundtun?

Die Frist zur Ausschlagung beginnt für diese Erben mit dem Zeitpunkt, in dem sie vom Anfall der Erbschaft an ihren Erblasser Kenntnis erhalten haben und endigt frühestens mit dem Ablauf der Frist, die ihnen gegenüber ihrem eigenen Erblasser für die Ausschlagung gegeben ist (Art. 569 Abs. 2 ZGB).

Besteht die Möglichkeit, die Frist für die Ausschlagung zu verlängern?

Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde den gesetzlichen oder eingesetzten Erben eine Fristverlängerung gewähren oder eine neue Frist ansetzen (Art. 576 ZGB).

Welche wichtigen Gründe vermögen eine Fristverlängerung zu rechtfertigen?

Dies liegt in erster Linie im Ermessen der entscheidenden Behörde. Wichtige Gründe können in der Abwesenheit des Erben, Erbschaftsstreitigkeiten, komplexen Vermögensverhältnissen auf internationaler Ebene oder hängigen Prozessen erkannt werden, deren Ausgang für den Entscheid erheblich ist.

Wie hat die Ausschlagung der Erbschaft zu erfolgen?

Die Ausschlagung ist vom Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären, wobei diese nicht an Bedingungen oder Vorbehalte geknüpft werden darf (Art. 570 Abs. 1 und 2 ZGB).

Kann ein Erbe sein Recht auf Ausschlagung verwirken?

Einerseits verwirkt das Recht eines Erben auf Ausschlagung mit Ablauf der angesetzten Frist (Art. 571 Abs. 1 ZGB). Andererseits verwirkt das Ausschlagungsrecht, sofern sich ein Erbe vor Ablauf der Frist in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt oder Handlungen vorgenommen hat, die nicht durch die blosse Verwaltung der Erbschaft und durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert waren. Dasselbe gilt, wenn sich der Erbe Erbschaftssachen angeeignet oder verheimlicht hat (Art. 571 Abs. 1 und 2 ZGB).

Was geschieht, wenn ein Erbe die Erbschaft ausschlägt?

Hinterlässt der Erblasser keine Verfügung und schlägt einer unter mehreren Erben die Erbschaft aus, so vererbt sich sein Anteil, wie wenn er den Erbfall nicht erlebt hätte (Art. 572 Abs. 1 ZGB). Hinterlässt der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen, so gelangt der Anteil, den ein eingesetzter Erbe ausschlägt, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist, an dessen nächsten gesetzlichen Erben (Art. 572 Abs. 2 ZGB).

Was geschieht, wenn alle nächsten gesetzlichen Erben die Erbschaft ausschlagen?

Wird die Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, so gelangt diese zur Liquidation durch das Konkursamt, wobei ein allfälliger Überschuss im Rahmen der Liquidation den Berechtigten überlassen wird (Art. 573 Abs. 1 und 2 ZGB).

Welche sind die Rechte der Gläubiger desjenigen Erben, der die Erbschaft ausschlägt?

Hat ein überschuldeter Erbe die Erbschaft zu dem Zwecke ausgeschlagen, dass sie seinen Gläubigern entzogen bleibe, so können diese oder die Konkursverwaltung die Ausschlagung binnen sechs Monaten anfechten, wenn ihre Forderungen nicht sichergestellt werden (Art. 578 Abs. 1 ZGB). Wird ihre Anfechtung gutgeheissen, so gelangt die Erbschaft zur amtlichen Liquidation (Art. 578 Abs. 2 ZGB).

Was geschieht, wenn im Rahmen einer amtlichen Liquidation ein Überschuss besteht?

Ein Überschuss dient in erster Linie zur Befriedigung der anfechtenden Gläubiger und fällt nach Deckung der übrigen Schulden an die Erben, zu deren Gunsten ausgeschlagen wurde (Art. 578 Abs. 3 ZGB).

Was geschieht, wenn ein Vermächtnisnehmer das Vermächtnis ausschlägt?

Schlägt ein Vermächtnisnehmer das Vermächtnis aus, so fällt es zugunsten des Beschwerten weg, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist (Art. 577 ZGB). In der Praxis wird ein Vermächtnis eher selten ausgeschlagen, da der Vermächtnisnehmer nicht ein Mitglied der Erbengemeinschaft ist und daher nicht für die Schulden haftet. Die Ausschlagung des Vermächtnisses bedeutet konkret, dass der Vermächtnisnehmer darauf verzichtet, die Zuwendung im Rahmen einer entsprechenden Klage für sich zu beanspruchen. Die Ausschlagung eines Vermächtnisses hat eher eine Bedeutung für die Erben oder nachberechtigten Personen, insofern als dass diese ein Interesse daran haben, Gewissheit über die potentielle Belastung der Erbschaft durch Vermächtnisse zu erlangen.

In welcher Situation haften die Erben, welche die Erbschaft ausschlagen?

Schlagen die Erben eines zahlungsunfähigen Erblassers die Erbschaft aus, so haften sie dessen Gläubigern gleichwohl insoweit, als sie vom Erblasser innerhalb der letzten fünf Jahre vor seinem Tod Vermögenswerte empfangen haben, die bei der Erbteilung der Ausgleichung unterworfen sein würden (Art. 579 Abs. 1 ZGB). Gutgläubige Erben haften jedoch nur, soweit sie noch bereichert sind (Art. 579 Abs. 3 ZGB).

Wozu dient das öffentliche Inventar im Erbrecht?

Das öffentliche Inventar dient insbesondere der Übersicht in Hinblick auf unklare Vermögensverhältnisse des Erblassers. Folglich können sich die Erben anhand des öffentlichen Inventars orientieren, wodurch sie bei der Frage, ob sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen sollen, unterstützt werden.

Wer kann die Aufnahme eines öffentlichen Inventars beantragen?

Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen (Art. 580 Abs. 1 ZGB). Das Begehren um eine Inventaraufnahme muss innerhalb einer Frist von einem Monat mündlich oder schriftlich bei der zuständigen Behörde eingereicht werden (Art. 580 Abs. 2 ZGB).

Was geschieht, wenn nur ein Erbe unter vielen die Erstellung eines öffentlichen Inventars verlangt?

Wird das Begehren um Erstellung eines öffentlichen Inventars von einem Erben gestellt, so gilt es auch für die übrigen (Art. 580 Abs. 3 ZGB).

Was beinhaltet das öffentliche Inventar?

Das öffentliche Inventar besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind (Art. 581 Abs. 1 ZGB).

Besteht in Hinblick auf die Erstellung des Inventars eine Mitwirkungspflicht?

Wer über die Vermögensverhältnisse des Erblassers Auskunft geben kann, ist bei seiner Verantwortlichkeit verpflichtet, der Behörde alle von ihr verlangten Aufschlüsse zu erteilen (Art. 581 Abs. 2 ZGB). Insbesondere haben die Erben der Behörde die ihnen bekannten Schulden des Erblassers mitzuteilen (Art. 581 Abs. 3 ZGB).

Was ist ein Rechnungsruf?

Ein Rechnungsruf ist die Aufforderung der zuständigen Behörde mittels öffentlicher Auskündung an die Gläubiger und Schuldner des Erblassers mit Einschluss der Bürgschaftsgläubiger, ihre Forderungen und Schulden anzumelden (Art. 582 Abs. 1 ZGB). Die Gläubiger sind dabei auf die Folgen der Nichtanmeldung aufmerksam zu machen.

Welche sind die Folgen der Nichtanmeldung im Falle eines Rechnungsrufes?

Die Konsequenzen hängen vom Verhalten der Gläubiger selbst ab. Haben die Gläubiger die Anmeldung selbstverschuldet versäumt, so sind die Erben für ihre Forderungen weder persönlich noch mit der Erbschaft haftbar. Ist die versäumte Anmeldung nicht durch die eigene Schuld der Gläubiger zu erklären, haften die Erben nur in beschränkter Weise, nämlich soweit diese aus der Erbschaft bereichert sind (Art. 590 Abs. 1 und 2 ZGB).

Inwiefern dürfen die Erben während der Dauer des Inventars über die Erbschaft verfügen?

Während der Dauer des Inventars dürfen nur die notwendigen Verwaltungshandlungen vorgenommen werden (Art. 585 Abs. 1 ZGB). Gestattet die Behörde die Fortsetzung des Geschäftes des Erblassers durch einen Erben, so sind dessen Miterben befugt, Sicherstellungen zu verlangen (Art. 585 Abs. 2 ZGB).

Welche Verwaltungshandlungen gelten im Rahmen des öffentlichen Inventars als notwendig?

Verwaltungshandlungen, welche darauf abzielen, die Erbschaft zu sichern und deren Wert zu erhalten. Des Weiteren gelten allgemeine Vorkehrungen, deren Verzug eine Gefährdung des Bestandes oder des Wertes des Erbschaftsvermögens zur Folge hätte, als notwendige Verwaltungshandlungen. Zu diesen Vorkehrungen gehören insbesondere die Bezahlung von Erbgangskosten, die Einkassierung von Zinsen oder die Indossierung eines abbezahlten Namen-Schuldbriefes.

Was gilt es in Hinblick auf die Sicherstellungen zu berücksichtigen, wenn die Behörde die Fortsetzung des Geschäfts bewilligt?

Die Sicherstellung drängt sich auf, weil der Erbe, welcher die Geschäfte fortsetzt, durch die Erlangung weitreichender Befugnisse imstande ist, seine eigenen Interessen zu privilegieren und jene der Miterben zu missachten. Daher ist es möglich, die Höhe der Sicherstellung von der Qualität der Beziehungen zwischen den Erben abhängig zu machen. Folglich fällt die Sicherstellung umso höher aus, wenn die Beziehungen unter den Miterben von Misstrauen und Zwietracht geprägt sind. Die Sicherstellung hat dabei mit den üblichen Mitteln zu erfolgen, nämlich durch Bankgarantien, Pfandbestellungen, Bürgschaften etc.

Welche Auswirkungen hat das öffentliche Inventar in Hinblick auf Betreibungen und Gerichtsverfahren?

Die Betreibung für die Schulden des Erblassers ist während der Dauer des Inventars ausgeschlossen (Art. 586 Abs. 1 ZGB). Gerichtsverfahren können mit Ausnahme von dringenden Fällen weder fortgesetzt noch angehoben werden (Art. 586 Abs. 3 ZGB).

Was geschieht nach Abschluss des Inventars?

Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären (Art. 587 Abs. 1 ZGB).

Ist die zuständige Behörde befugt, eine weitere Frist einzuräumen?

Wo die Umstände es rechtfertigen, kann die zuständige Behörde zur Einholung von Schätzungen, zur Erledigung von streitigen Ansprüchen und dergleichen eine weitere Frist einräumen (Art. 587 Abs. 2 ZGB).

Worin besteht diese Erklärung?

Der Erbe kann während der angesetzten Frist ausschlagen oder die amtliche Liquidation verlangen oder die Erbschaft unter öffentlichem Inventar oder vorbehaltlos annehmen. Gibt er keine Erklärung ab, so hat er die Erbschaft unter öffentlichem Inventar angenommen (Art. 588 Abs. 1 und 2 ZGB).

Welche Folgen hat die Annahme unter öffentlichem Inventar?

Übernimmt ein Erbe die Erbschaft unter öffentlichem Inventar, so gehen die Schulden des Erblassers, die im Inventar verzeichnet sind, und die Vermögenswerte auf ihn über (Art. 589 Abs. 1 ZGB).

Inwiefern haften die Erben für die Schulden, die im Inventar verzeichnet sind?

Für die Schulden, die im Inventar verzeichnet sind, haften die Erben sowohl mit der Erbschaft als auch mit ihrem eigenen Vermögen (Art. 589 Abs. 3 ZGB).

Worin besteht der Vorteil einer Annahme unter öffentlichem Inventar?

Die Annahme unter öffentlichem Inventar erlaubt es den Erben, die Schuldenhaftung zu beschränken, da diese nur für diejenigen Schulden mit dem ganzen Vermögen haften, die im Inventar verzeichnet sind (Art. 590 Abs. 1 ZGB).

Inwiefern werden Bürgschaftsschulden im Rahmen des öffentlichen Inventars behandelt?

Unter Bürgschaftsschulden sind jene zu verstehen, deren Bürgschaftsfall beim Tod des Erblassers noch nicht eingetreten ist. Eine Bürgschaft besteht, wenn eine Person (Bürge) als Garant für einen Schuldner fungiert. In diesem Sinne übernimmt der Bürge die Schulden des Hauptschuldners, wenn dieser nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen. Folglich kann der Gläubiger seine Forderung gegenüber dem Bürgen geltend machen, sofern der Hauptschuldner seine Schulden nicht bezahlen kann. Bürgschaftsschulden bilden für Erben einen Risikofaktor dar, da diese noch nicht wissen, ob der Bürgschaftsfall eintreten wird. Daher ist es möglich, dass die Erbschaft unter Berücksichtigung der Bürgschaftsschulden eine Überschuldung aufweist. Folglich ist es für Erben von Belang zu wissen, ob sie in der Zukunft eventuell die Bürgschaftsschuld tragen müssen und daher eine Ausschlagung der Erbschaft vorteilhafter wäre. Um den Erben entgegenzukommen und die Annahme von Erbschaften zu fördern, entschied der Gesetzgeber, die Haftung für Bürgschaftsschulden zu beschränken. In diesem Sinne können Bürgschaftsschulden des Erblassers nur bis zu dem Betrag geltend gemacht werden, der bei der konkursmässigen Tilgung aller Schulden aus der Erbschaft auf die Bürgschaftsschulden fallen würde (Art. 591 ZGB).

Was geschieht, wenn die Erbschaft an das Gemeinwesen fällt?

Fällt eine Erbschaft an das Gemeinwesen, so wird von Amtes wegen ein Rechnungsruf vorgenommen. Des Weiteren haftet das Gemeinwesen für die Schulden der Erbschaft nur im Umfang der Vermögenswerte, die es aus der Erbschaft erworben hat (Art. 592 ZGB).

Worin besteht der Zweck der amtlichen Liquidation?

Die amtliche Liquidation bezweckt eine rechtliche Trennung der Erbschaft vom Vermögen der Erben bis zur Begleichung der Schulden des Erblassers. So haften die Erben nicht mit ihrem eigenen Vermögen, denn diese müssen nur mit der Erbschaft für die Schulden des Erblassers einstehen (Art. 593 Abs. 3 ZGB).

Wer kann die amtliche Liquidation verlangen?

Jeder Erbe ist befugt, anstatt die Erbschaft auszuschlagen oder unter öffentlichem Inventar anzunehmen, die amtliche Liquidation zu verlangen (Art. 593 Abs. 1 ZGB). Solange jedoch ein Miterbe die Annahme erklärt, kann dem Begehren keine Folge gegeben werden (Art. 593 Abs. 2 ZGB). Haben die Gläubiger des Erblassers begründete Besorgnis, dass ihre Forderungen nicht bezahlt werden, und werden sie auf ihr Begehren nicht befriedigt oder sichergestellt, so können sie binnen drei Monaten, vom Tode des Erblassers oder der Eröffnung der Verfügung an gerechnet, die amtliche Liquidation der Erbschaft verlangen (Art. 594 Abs. 1 ZGB).

Was versteht man unter «begründeter Besorgnis» der Gläubiger, welche für die Eröffnung der amtlichen Liquidation durch die Gläubiger vonnöten ist?

Die Gläubiger müssen lediglich glaubhaft machen, dass die Forderung nicht bezahlt wird, wobei ein strikter Beweis nicht erforderlich ist. In dieser Hinsicht muss die Besorgnis nicht unbedingt der Überschuldung oder Insolvenz des Erben entspringen, sondern kann auch mit den Schwierigkeiten der Vollstreckung, beispielsweise wegen Abwesenheit des Erben, in Verbindung stehen.

Wie erfolgt die ordentliche Liquidation?

Die ordentliche Liquidation erfolgt, sofern aus dem Inventar entnommen werden kann, dass der Nettowert positiv ausfällt. Zum Zwecke der Liquidation sind die laufenden Geschäfte des Erblassers zu beendigen, seine Verpflichtungen zu erfüllen, seine Forderungen einzuziehen, die Vermächtnisse nach Möglichkeit auszurichten, die Rechte und Pflichten des Erblassers, soweit nötig, gerichtlich festzustellen und sein Vermögen zu versilbern (Art. 596 ZGB Abs. 1 ZGB). Die Veräusserung von Grundstücken des Erblassers erfolgt durch öffentliche Versteigerung und darf nur mit Zustimmung aller Erben aus freier Hand stattfinden (Art. 596 Abs. 2 ZGB).

Was geschieht, wenn die Erbschaft überschuldet ist?

Ist die Erbschaft überschuldet, so erfolgt die Liquidation durch das Konkursamt nach den Vorschriften des Konkursrechtes (Art. 597 ZGB).

In welchen Fällen gilt es eine Erbschaftsklage zu erheben?

Wer auf eine Erbschaft oder auf Erbschaftssachen als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt als der Besitzer, ist befugt, sein Recht mit der Erbschaftsklage geltend zu machen (Art. 598 Abs. 1 ZGB). Im Rahmen dieser Klage wird die Herausgabe der gesamten Erbschaft mit allen Rechten und Pflichten verlangt.

Wo muss die Erbschaftsklage eingereicht werden?

Die Gerichte am letzten Wohnort der verstorbenen Person sind für Erbschaftsklagen zuständig (Art. 28 Abs. 1 ZPO). Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass dem Gerichtsverfahren ein Schlichtungsversuch vor der Schlichtungsbehörde vorausgeht (Art. 197 ZPO).

Welche Wirkung entfaltet eine Erbschaftsklage?

Wird die Klage gutgeheissen, so hat der Besitzer die Erbschaft oder die Erbschaftssachen nach den Besitzesregeln an den Kläger herauszugeben (Art. 599 Abs. 1 ZGB). Auf die Ersitzung an Erbschaftssachen kann sich der Beklagte gegenüber der Erbschaftsklage nicht berufen (Art. 599 Abs. 2 ZGB).

Welche sind die Besitzesregeln?

Gemäss den Besitzesregeln muss zwischen dem gut- und bösgläubigen Besitzer unterschieden werden. Ein Besitzer gilt als gutgläubig, wenn dieser nicht weiss und nicht wissen konnte, dass ein Erbe ein besseres Recht hat. Der gutgläubige Besitzer hat keine Ersatzpflicht für die Nutzung und den Gebrauch der Vermögenswerte der Erbschaft zu erfüllen. Des Weiteren kann der gutgläubige Besitzer Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nützlichen Verwendungen geltend machen, wenn diese den Wert der daraus resultierenden Früchte übersteigen. Im Unterschied zum gutgläubigen Besitzer ist der bösgläubige verpflichtet, jeglichen Schaden zu ersetzen und die Vorteile herauszugeben, welche ihm der Gebrauch der Vermögenswerte der Erbschaft ermöglicht hat.

Was bedeutet Ersitzung?

Hat jemand eine fremde bewegliche Sache ununterbrochen und unangefochten während fünf Jahren in gutem Glauben als Eigentum in seinem Besitze, so wird er durch Ersitzung Eigentümer (Art. 728 Abs. 1 ZGB). Dies kann in Hinblick auf Erbschaftssachen nicht geltend gemacht werden.

Wann verjährt die Erbschaftsklage?

Die Erbschaftsklage verjährt gegenüber einem gutgläubigen Beklagten mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkt an gerechnet, in dem der Kläger von dem Besitz des Beklagten und von seinem eigenen bessern Recht Kenntnis erhalten hat, in allen Fällen aber mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom Tode des Erblassers oder dem Zeitpunkt der Eröffnung seiner letztwilligen Verfügung an gerechnet (Art. 600 Abs. 1 ZGB). Gegenüber einem bösgläubigen Beklagten beträgt die Verjährungsfrist stets 30 Jahre (Art. 600 Abs. 2 ZGB).

Wann verjährt die Klage der Vermächtnisnehmer?

Die Klage der Vermächtnisnehmer verjährt mit dem Ablauf von zehn Jahren, von der Mitteilung der Verfügung oder vom Zeitpunkt an gerechnet, auf den das Vermächtnis später fällig wird (Art. 601 ZGB).