Wer Nachkommen, den Ehegatten oder einen eingetragenen Partner hinterlässt, kann über all sein Vermögen verfügen, welches den Pflichtteil der genannten Personen nicht tangiert (Art. 470 Abs. 1 ZGB).
Der Pflichtteil entspricht einem gewissen Teil der Erbmasse, der für die Nachkommen, Ehegatten und eingetragenen Partner «reserviert» ist. Der Erblasser muss folglich diese Pflichtteile berücksichtigen und kann einem Erben den Pflichtteil nur in Ausnahmefällen (Enterbung) verweigern.
Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches (Art. 471 ZGB).
Zu den pflichtteilsgeschützten Erben gehören der Ehepartner und die Nachkommen des Erblassers (Art. 470 ZGB).
Ist beim Tod des Erblassers ein Scheidungsverfahren hängig, so verliert der überlebende Ehegatte seinen Pflichtteilsanspruch, wenn das Verfahren auf gemeinsames Begehren eingeleitet oder nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgesetzt wurde. Zudem verliert der überlebende Ehegatte ebenfalls seinen Pflichtteilsanspruch in einem hängigen Scheidungsverfahren, wenn die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben (Art. 472 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB). In einem solchen Fall gelten die Pflichtteile, wie wenn der Erblasser nicht verheiratet wäre (Art. 472 Abs. 2 ZGB). Diese Bestimmungen gelten bei Verfahren zur Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss (Art. 472 Abs. 3 ZGB).
Ja, der Erblasser kann dem überlebenden Ehegatten die Nutzniessung am Erbteil der Nachkommen gewähren, weswegen die Begünstigung zulasten der Nachkommen erfolgt. Einerseits müssen die Nachkommen die Nutzniessung als Eingriff in ihre Pflichtteilsrechte tolerieren. Andererseits werden die Nachkommen dadurch entschädigt, dass sie beim Ableben des Ehegatten die durch die Nutzniessung belasteten Güter als Eigentum erhalten (Art. 473 Abs. 1 und 2 ZGB).
Die Nutzniessung belastet nicht mehr jenen Teil der Erbschaft, der im Zeitpunkt des Erbgangs nach den ordentlichen Bestimmungen über den Pflichtteil der Nachkommen nicht hätte mit der Nutzniessung belastet werden können (Art. 473 Abs. 3 ZGB).
Ehegatten können im Rahmen eines Ehevertrages die Zuweisung der gesamten Errungenschaft im Todesfall vereinbaren, ohne dass diese Zuwendung bei der Berechnung der Pflichtteile der gemeinsamen Nachkommen berücksichtigt wird (Art. 216 Abs. 2 ZGB).
Überlebende Ehegatten oder eingetragene Partner erhalten die Hälfte der Erbschaft, wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben (Art. 462 Ziff. 1 ZGB). Die andere Hälfte geht sodann an die Nachkommen.
Wenn der Erblasser weder erbberechtigte Verwandte hinterlässt noch Erben bestimmt hat, entfällt die Erbmasse an den Kanton, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte oder an die Gemeinde, die von der Gesetzgebung dieses Kantons als berechtigt bezeichnet wird (Art. 466 ZGB).
Die Missachtung der Pflichtteile führt nicht automatisch zur Ungültigkeit des Testamentes. Der Erbe, dessen Pflichtteil tangiert wurde, muss die Initiative ergreifen und dies im Rahmen einer Klage geltend machen.
Ja, der Erblasser kann im Rahmen eines Erbvertrages den Nachlass gemeinsam mit seinen Erben regeln. Diese können teilweise oder ganz auf ihre Erbansprüche verzichten, auch wenn sie von Gesetzes wegen pflichtteilsgeschützt sind (Art. 495 ZGB). Gleichzeitig ist eine Enterbung unter gewissen Umständen möglich (Art. 477 Ziff. 1 und 2 ZGB).
Stehen die Pflichtteile fest, kann die verfügbare Quote berechnet werden. Diese entspricht jenem Teil des Nachlasses, der sich aus dem Abzug aller Pflichtteile vom erblichen Vermögen ergibt. Bei der Berechnung sind die Schulden des Erblassers, die Auslagen für das Begräbnis, für die Siegelung und Inventaraufnahmen sowie die Ansprüche der Hausgenossen auf Unterhalt während eines Monats von der Erbschaft abzuziehen (Art. 474 Abs. 2 ZGB).
Ja, dies ist durchaus möglich. Sobald alle Pflichtteilsansprüche befriedigt sind, kann der Erblasser im Grundsatz machen, was er will. Er kann daher den verfügbaren Teil einem guten Freund vererben oder einem seiner Kinder, welches in diesem Falle mehr erhält als die anderen, die sich mit dem Pflichtteil begnügen müssen.