Ausgleichung

Die Ausgleichung ist ein Rechtskonzept, das darauf abzielt, die Gleichbehandlung der gesetzlichen Erben sicherzustellen. Dies bedeutet, dass Schenkungen des Erblassers an Erben zu Lebzeiten in der Erbabwicklung berücksichtigt werden müssen, um etwaige Benachteiligungen anderer Erben zu verhindern. Die Ausgleichungspflicht ist im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) verankert.

Alle gesetzlichen Erben können potenziell von der Ausgleichung betroffen sein, abhängig von den Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten gemacht hat. Es gilt jedoch zu beachten, dass eingesetzte Erben grundsätzlich nicht der Ausgleichungspflicht unterliegen. Die Pflicht zur Ausgleichung entsteht dann, wenn der Erblasser dies ausdrücklich in seiner Verfügung festgelegt hat. In einigen Situationen kann der Erblasser die Ausgleichung explizit ausschliessen, um zu verhindern, dass seine Nachkommen dieser Pflicht unterliegen. Insbesondere bei Zuwendungen wie Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung muss der Erblasser klar angeben, ob diese der Ausgleichungspflicht unterliegen oder nicht.

Die Frage, ob der Erblasser die Ausgleichungspflicht ausdrücklich ausschliessen muss, orientiert sich am Zweck der Zuwendung. Wenn die Zuwendung dazu dient, die Existenzsicherung oder -verbesserung zu fördern, unterliegt sie in der Regel nicht der Ausgleichungspflicht. Hierbei geht es darum sicherzustellen, dass die Erben gleichbehandelt werden und keine ungerechtfertigten Vorteile erhalten. Nicht nur die direkten gesetzlichen Erben sind von der Ausgleichungspflicht betroffen, sondern auch die Nachkommen eines Erben können in diese Pflicht einbezogen werden. Dies geschieht, wenn sie anstelle des ursprünglichen Erben in die Erbschaft eintreten. In solchen Fällen sind auch sie verpflichtet, sich an der Ausgleichung zu beteiligen. Die Berechnung der Ausgleichung kann unterschiedlich erfolgen. Bei der Einwerfung werden die Zuwendungen an die Erbengemeinschaft zurückgegeben. Bei der Anrechnung bleibt die Zuwendung beim Erben, jedoch wird ihr Wert rechnerisch zum Nachlass hinzugefügt. Dies ermöglicht die Ermittlung des Gesamtwerts des Nachlasses und der Anteile der Erben.

Nicht alle Zuwendungen unterliegen der Ausgleichungspflicht. Gelegenheitsgeschenke müssen beispielsweise nicht ausgeglichen werden. Zudem gibt es Umstände, unter denen von der Ausgleichung abgesehen werden kann. Wenn die Zuwendungen den Wert eines Erbanteils übersteigen, ist der Überschuss nicht auszugleichen, wenn der Erblasser eine Begünstigung beabsichtigt hat. Die Ausgaben des Erblassers für die Erziehung und Ausbildung einzelner Kinder unterliegen der Ausgleichungspflicht, wenn sie das übliche Mass übersteigen. Kindern, die sich noch in der Ausbildung befinden oder gebrechlich sind, kann bei der Teilung ein angemessener Vorausbezug gewährt werden.

Die Ausgleichung erfolgt auf Basis des Werts der Zuwendung zum Zeitpunkt des Erbgangs. Falls die Zuwendung zwischenzeitlich verkauft wurde, wird der Verkaufspreis berücksichtigt. Wenn die Zuwendung zu einem Schleuderpreis verkauft wurde, wird ein Mehrwert hinzugefügt, um den tatsächlichen Wert der Sache zum Verkaufszeitpunkt zu eruieren.

Insgesamt zielt die Ausgleichung darauf ab, ein faires und gerechtes Verteilungssystem für die Erbschaft sicherzustellen, welches die Interessen der gesetzlichen Erben schützt und gleichzeitig die besonderen Umstände berücksichtigt, unter denen Zuwendungen gemacht wurden. Falls Sie in Hinblick auf erbrechtliche Fragen Hilfe benötigen, können Sie unsere Rechtsanwälte in Zürich, St. Gallen und Frauenfeld konsultieren.