Enterbung

Manche mögen sich aus unterschiedlichen Gründen fragen, ob es in der Schweiz möglich ist, einen Nachkommen zu enterben. Aufgrund des Pflichtteilsanspruches ist dies nicht ohne Weiteres zu bewerkstelligen. Eine Enterbung ist nur in Ausnahmefällen möglich, welche im Gesetz Erwähnung finden und kann daher im Unterschied zur angelsächsischen Rechtstradition nicht einseitig und ohne entsprechendes Fehlverhalten des Betroffenen ausgesprochen werden.

Im Falle, dass der Erbe eine schwere Straftat gegen den Erblasser oder eine dem Erblasser nahestehende Person begangen hat oder seine familienrechtlichen Pflichten gegenüber dem Erblasser oder dessen Angehörigen schwer verletzt hat, kann eine Enterbung in Betracht gezogen werden. Die dem Erblasser nahestehenden Personen sind grundsätzlich Ehegatten, eingetragene Partner, Eltern, Kinder und enge Freunde. Diese Kategorie ist jedoch nicht fest definiert, sondern hängt von der konkreten Beziehung zwischen dem Erblasser und der betroffenen Person ab. Straftaten eines Erben gegenüber Personen, die keine enge Verbindung zum Erblasser haben, führen folglich nicht zur Enterbung. Der Begriff "schwere Straftat" in Zusammenhang mit der Enterbung bezieht sich nicht nur auf den Wortlaut des Gesetzes, sondern auch auf die Handlung oder Unterlassung sowie deren Auswirkungen, die nach privatrechtlichen Grundsätzen bewertet werden. Als Orientierung gilt, dass lediglich Handlungen in Betracht gezogen werden können, welche im Sinne des Strafrechts als Verbrechen oder Vergehen qualifiziert werden. Die Art der Strafe, ob Strafanzeige gestellt wurde oder nicht, hat keinen Einfluss auf das Vorliegen einer "schweren Straftat". Auch Mittäterschaft, Anstiftung oder Gehilfenschaft können zur Enterbung führen. Die Enterbung kann ebenfalls aufgrund der Verletzung von familienrechtlichen Pflichten ausgesprochen werden, die im Schweizerischen Zivilgesetzbuch festgelegt sind. Unterstützungspflichten der Verwandten, Pflichten zwischen Eltern und Kindern sowie Pflichten zwischen Ehegatten kommen in dieser Hinsicht in Betracht. Bestimmte Faktoren wie die Wahl des Partners oder der Beruf, religiöse Konversion, Auswanderung oder politische Ansichten reichen normalerweise nicht für eine Enterbung aus. Das Bundesgericht hat jedoch Verletzungen der familiären Pflichten in bestimmten Fällen anerkannt, wie etwa bei ausserehelichen Beziehungen.

Die Enterbung führt dazu, dass der Enterbte vom Erbgang ausgeschlossen ist. Er hat keine Rechte auf den Nachlass und kann auch keine Herabsetzungsklage geltend machen. Der Anteil des Enterbten am Erbe geht gemäss den gesetzlichen Regelungen an die anderen gesetzlichen Erben des Erblassers über. Eine Enterbung ist jedoch nur gültig, wenn der Erblasser den Grund für die Enterbung in seinem Testament angibt. Im Fall einer Anfechtung der Enterbung durch den Enterbten muss der Erbe oder der Begünstigte, der von der Enterbung profitiert, den Nachweis für das Vorliegen des Enterbungsgrundes erbringen. Wenn dieser Nachweis nicht erbracht werden kann, bleibt das Testament in Kraft, soweit es mit dem Pflichtteil des Enterbten vereinbar ist. Eine Ausnahme besteht, wenn der Erblasser das Testament in offenkundigem Irrtum über den Enterbungsgrund gemacht hat. Auch ein zahlungsunfähiger Erbe kann vom Erblasser enterbt werden. Dabei kann ihm die Hälfte seines Pflichtteils entzogen werden, sofern diese Hälfte den Kindern des zahlungsunfähigen Nachkommens zugewiesen wird. Der zahlungsunfähige Erbe kann sich gegen diese Form der Enterbung wehren. Die Enterbung wird auf Antrag des Enterbten aufgehoben, wenn bei der Eröffnung des Erbes keine Verlustscheine mehr vorhanden sind oder wenn der Gesamtbetrag der Verlustscheine einen Viertel seines Erbteils nicht übersteigt.

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