Es gibt verschiedene Verfügungen von Todes wegen im schweizerischen Erbrecht. Das Gesetz unterscheidet zwischen letztwilligen Verfügungen, auch Testament genannt, und dem Erbvertrag. Ein Testament ist eine schriftliche Anordnung des Erblassers über die Verteilung seines Vermögens nach seinem Tod. Er legt fest, wer welchen Teil des Erbes erhalten soll. Ein Testament kann jederzeit geändert oder widerrufen werden und kann sowohl handschriftlich als auch notariell beglaubigt verfasst werden.
Ein Erbvertrag ermöglicht dem Erblasser gemeinsam mit den Erben, die Modalitäten der Erbschaft festzulegen. Dabei kann der Erblasser sich dazu verpflichten, einem anderen seine Erbschaft oder Vermächtnisse zu überlassen. Im Gegensatz zum Testament kann der Erbvertrag nicht eigenständig widerrufen oder geändert werden; dazu ist die Zustimmung aller Vertragsparteien erforderlich.
Der entscheidende Vorteil eines Erbvertrages besteht darin, dass der Erblasser mehr Flexibilität bei der Gestaltung seines Nachlasses hat. Dies ermöglicht beispielsweise, Pflichtteile zu umgehen, was jedoch die Zustimmung der pflichtteilsberechtigten Person erfordert. Bei Erbverträgen müssen Verfügungen von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden, abgesehen von üblichen Gelegenheitsgeschenken, mit den Verpflichtungen aus dem Erbvertrag übereinstimmen. Andernfalls sind sie anfechtbar, wenn sie die Pflichtteile schmälern und nicht im Erbvertrag vorbehalten sind.
Um ein Testament zu verfassen, muss man urteilsfähig und mindestens 18 Jahre alt sein. Für einen Erbvertrag gelten die gleichen Bedingungen, wobei bei einer Person unter rechtlicher Beistandschaft die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich ist. Im Testament kann der Erblasser verschiedene Regelungen treffen, solange diese mit den zwingenden Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vereinbar sind. Dies umfasst die Verteilung des Vermögens, Vermächtnisse, Bedingungen und Auflagen. Es gibt verschiedene Arten von Testamenten: das öffentliche, eigenhändige und mündliche Testament. Das öffentliche Testament erfordert die Anwesenheit zweier Zeugen und eines Notars, während das eigenhändige Testament vom Erblasser komplett von Hand geschrieben und unterzeichnet werden muss. Ein auf dem Computer verfasstes Testament ist daher als eigenhändiges Testament nicht gültig. Das mündliche Testament stellt eine Ausnahme dar und erfordert aussergewöhnliche Umstände wie nahe Todesgefahr, Kriegsereignisse, Epidemien oder Verkehrssperren; es muss zudem von zwei Zeugen bestätigt werden.
Die Voraussetzungen für einen Erbvertrag entsprechen jenen des öffentlichen Testaments, nämlich eine notarielle Beglaubigung unter Anwesenheit zweier Zeugen. Ein Testament kann ungültig sein, wenn der Erblasser unter Irrtum, Täuschung, Drohung oder Zwang steht oder formelle Fehler auftreten. Jedoch kann ein ungültiges Testament trotzdem rechtsgültig bleiben, wenn der Erblasser dieses nicht widerruft, nachdem er von den Mängeln erfahren hat oder die Gefahr der Drohung oder des Zwanges gebannt ist. Um ein Testament zu widerrufen, muss man es in den gleichen Formen aufheben, die für die Errichtung gelten. Das Testament kann auch lediglich teilweise widerrufen werden. Ebenso kann ein Erbvertrag durch schriftliche Übereinkunft aufgehoben werden.
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