In bestimmten Situationen können Testamente und Erbverträge gemäss Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1-3 ZGB für ungültig erklärt werden. Die Umstände, welche die Ungültigkeit bewirken, sind folgende: Errichtung zur Zeit der Testierunfähigkeit des Erblassers, mangelhafter Wille oder unsittlicher bzw. rechtswidriger Inhalt. Eine automatische Ungültigkeit von Testamenten oder Erbverträgen existiert nicht. Die Ungültigkeit muss im Rahmen einer Klage geltend gemacht werden. Solange derjenige, der eine Ungültigkeit vermutet, keine Klage einreicht, bleibt das Testament oder der Erbvertrag rechtsgültig. Die Einreichung einer Ungültigkeitsklage steht jedem offen, der als Erbe oder Vermächtnisnehmer ein Interesse daran hat, dass das Testament oder der Erbvertrag für ungültig erklärt wird. Für Ungültigkeitsklagen sind die Gerichte am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass eine Schlichtungsverhandlung vor der Schlichtungsbehörde dem Gerichtsverfahren vorausgehen muss. Für die Einreichung der Ungültigkeitsklage müssen zwei Fristen beachtet werden. Einerseits verjährt die Klage innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt, an dem der Kläger über die Gründe der Ungültigkeit in Kenntnis gesetzt wurde. Andererseits verjährt die Klage generell nach zehn Jahren ab dem Tag der Eröffnung des Testaments oder Erbvertrags. Dies bedeutet, dass die betroffene Person beispielsweise nach 13 Jahren keine Klage mehr einreichen kann, selbst wenn sie erst nach 12 Jahren von den Ungültigkeitsgründen erfährt. Ebenso ist die Klage nicht mehr zulässig, wenn die betroffene Person nach drei Jahren über die Gründe informiert wird und dann nach weiteren zwei Jahren beschliesst, Klage einzureichen.
Wenn Erben weniger als ihren Pflichtteil erhalten, haben sie das Recht, eine Herabsetzungsklage zu erheben. Ziel dieser Klage ist es, den Pflichtteil wiederherzustellen. Berechtigt zur Herabsetzungsklage sind nebst den Erben, deren Pflichtteil verletzt wurde, auch die Konkursverwaltung, Gläubiger und Vermächtnisnehmer. Die Gegenstände, die einer Herabsetzungsklage unterliegen können, umfassen Erwerbungen gemäss der gesetzlichen Erbfolge, Zuwendungen von Todes wegen sowie Zuwendungen unter Lebenden. Zuwendungen unter Lebenden beziehen sich auf Geschenke oder Übertragungen, die der Erblasser zu Lebzeiten gemacht hat. Diese können Schenkungen sein, die der Erblasser frei widerrufen konnte oder die er innerhalb der letzten fünf Jahre vor seinem Tod gemacht hat. Auch Vermögenswerte, die er verkauft hat, um Beschränkungen zu umgehen, können Gegenstand einer Herabsetzungsklage sein. Dies verhindert, dass ein Erblasser kurz vor seinem Tod sein Vermögen an ein Kind überträgt und somit die Pflichtteile der anderen Kinder umgeht.
Wenn der Pflichtteil unrechtmässig verringert wurde, sind die dadurch begünstigten Erben zur Rückleistung verpflichtet, wobei unterschieden wird, ob die begünstigte Person in gutem Glauben oder bösgläubig handelt. Personen, die in gutem Glauben handeln, müssen nur die Bereicherung zur Zeit des Erbgangs zurückgeben. Eine Person gilt als gutgläubig in Hinblick auf Rückleistungspflichten, wenn sie keine Kenntnis von der Herabsetzbarkeit der Zuwendung und keinen Grund hatte, von einer drohenden Herabsetzung auszugehen. Auch Versicherungsansprüche, die mit dem Tod des Erblassers fällig werden, können der Herabsetzung unterliegen, einschliesslich Ansprüche aus gebundener Selbstvorsorge.
Die Klage muss innerhalb von zwei verschiedenen Fristen eingereicht werden. Die Verjährung tritt entweder nach einem Jahr ein, nachdem der Kläger von der Verletzung seiner Rechte Kenntnis erlangt hat, oder generell nach zehn Jahren ab Eröffnung des Testaments oder des Erbvertrages. Die Herabsetzungsklage gilt es bei den Gerichten am letzten Wohnort des Erblassers einzureichen, nachdem ein Schlichtungsversuch vor der Schlichtungsbehörde erfolgt ist.