Die Frage der Verfügungsfreiheit in Zusammenhang einer Erbschaft beschäftigt viele Menschen. Wenn jemand Nachkommen, den Ehegatten oder einen eingetragenen Partner hinterlässt, wird die Möglichkeit zur Vermögensverfügung eingeschränkt. Diese Verfügungseinschränkung zielt in erster Linie darauf ab, den Pflichtteil der Erben zu sichern. Der Pflichtteil, der ein zentrales Element des Erbrechts darstellt, entspricht einem festgelegten Anteil der Erbmasse. Dieser Anteil ist für die Nachkommen, den Ehegatten und eingetragenen Partner "reserviert". Der Erblasser ist somit verpflichtet, die Pflichtteile zu berücksichtigen und kann von dieser Regel nur in aussergewöhnlichen Fällen, wie beispielsweise der Enterbung, abweichen.
Konkret entspricht der Pflichtteil der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Es gibt jedoch Situationen, in denen der Pflichtteil nicht mehr geltend gemacht werden kann. Ein überlebender Ehegatte verliert beispielsweise seinen Pflichtteilsanspruch, wenn ein Scheidungsverfahren bereits im Gange ist. In solchen Fällen werden die Pflichtteile behandelt, als wäre der Erblasser unverheiratet. Der gesetzliche Erbanspruch zwischen Nachkommen und Ehegatten oder eingetragenen Partnern ist klar definiert. Überlebende Ehegatten oder eingetragene Partner erhalten die Hälfte der Erbschaft, wenn sie zusammen mit Nachkommen erben. Die andere Hälfte geht an die Nachkommen. Wenn der Erblasser keine Erben hinterlässt und auch keine bestimmt hat, fällt die Erbmasse an den Kanton oder an eine von der Gesetzgebung des Kantons als berechtigt bezeichnete Gemeinde.
Sollte der Erblasser die Verfügungsbeschränkung missachten und die Pflichtteile der Erben schmälern, ohne dass ein Grund zur Enterbung vorliegt, führt dies nicht automatisch zur Ungültigkeit des Testamentes. Derjenige, dessen Pflichtteil tangiert ist, muss die Initiative ergreifen und im Rahmen einer Herabsetzungsklage darlegen, inwiefern sein Pflichtteilsanspruch unrechtmässig verletzt wurde. Die Möglichkeit, Pflichtteile aufzuheben, besteht jedoch durch die Gestaltung eines Erbvertrags, in dem der Nachlass gemeinsam mit den Erben geregelt wird. Diese Erben können teilweise oder ganz auf ihre Erbansprüche verzichten, obwohl sie von Gesetzes wegen geschützt sind.
Die Berechnung der verfügbaren Quote, die oft als "freie Quote" bezeichnet wird, erfolgt, nachdem die Pflichtteile festgelegt wurden. Diese Quote stellt den Teil des Nachlasses dar, der sich ergibt, nachdem alle Pflichtteile von der Erbmasse abgezogen wurden. Hierbei sind auch Schulden des Erblassers, Bestattungskosten, Ausgaben für Siegelung und Inventaraufnahmen sowie Ansprüche der Hausgenossen auf Unterhalt zu berücksichtigen.
Die Frage, ob der Erblasser nach Berücksichtigung der Pflichtteile einem Kind mehr Vermögen zuweisen kann als einem anderen, stellt sich häufig, da womöglich die Zuweisung von Nachlasswerten die Qualität seiner Beziehungen widerspiegelt. Nach der Befriedigung der Pflichtteilsansprüche kann der Erblasser grundsätzlich frei entscheiden, wie er den verfügbaren Teil des Nachlasses verteilt. Das bedeutet, dass er beispielsweise einem guten Freund oder einem bestimmten Kind mehr vererben kann, als es die Pflichtteile vorsehen.
In Hinblick auf die Verfügungsfreiheit gilt es verschiedene Bestimmungen des Erbrechts zu berücksichtigen. Daher ist es ratsam, sich bei der Erstellung eines Testaments oder Erbvertrags rechtliche Beratung einzuholen, um sicherzustellen, dass alle Aspekte angemessen berücksichtigt werden und die Wünsche des Erblassers ordnungsgemäss umgesetzt werden können. Unsere Anwälte in Zürich, Frauenfeld und St. Gallen können Sie dabei auf der Grundlage langjähriger Erfahrung unterstützen.