Willensvollstrecker

Gemäss Art. 517 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) besteht die Option, zu Lebzeiten einen Willensvollstrecker für die Erbschaftsverwaltung zu ernennen. Dabei überträgt der Erblasser dieser Person die Aufgabe sowie sämtliche damit verbundenen Rechte und Pflichten, das Vermögen nach dem eigenen Ableben gemäss dem testamentarischen Willen unter den Erben aufzuteilen. Ebenso erhält der Willensvollstrecker den Auftrag, alle Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die nach dem Tod bis zur Abschliessung der Willensvollstreckung anfallen. Die Beauftragung eines Willensvollstreckers ist freiwillig; ohne entsprechenden Auftrag gehen alle Aufgaben an die Erben über.

Willensvollstrecker sind in erster Linie dafür verantwortlich, die Substanz des Erbes zu erhalten. Sie kümmern sich um Werterhaltung oder Wertsteigerung des Nachlasses, lassen Gegenstände und Immobilien von Gutachtern bewerten und erledigen Angelegenheiten wie die Steuererklärung des Erblassers, Vertragskündigungen, Rechnungsbegleichungen und das Einfordern von Erbschaftsschulden. Zudem haben sie in Hinblick auf die Erben eine Vermittlerfunktion. Die Erben müssen regelmässig über den Stand der Dinge, Neuigkeiten und Änderungen informiert werden. Willensvollstrecker sind daher verpflichtet, auf Rückfragen von Erben umgehend Auskunft zu geben. Nach Abschluss der Zusammenarbeit müssen Willensvollstrecker der Erbengemeinschaft einen Rechenschaftsbericht und eine Schlussabrechnung über das Erbvermögen vorlegen. Erben können den Willensvollstecker nicht eigenständig absetzen, selbst wenn sämtliche Erben dies wünschen. Die Erben müssen in diesem Fall die Absetzung des Willensvollstreckers bei der Aufsichtsbehörde beantragen. Sind die Erben lediglich mit gewissen Beschlüssen des Willensvollstreckers nicht einverstanden, so können diese bei der Aufsichtsbehörde dagegen Beschwerde erheben. Sollte der Willensvollstrecker selbst nicht mehr gewillt sein, das Mandat fortzuführen, kann er dieses niederlegen. Dabei ist dieser nicht verpflichtet, die Gründe für die Mandatsniederlegung zu nennen. Jedoch ist es von Belang, dass der Willensvollstrecker seinen Rücktritt nicht zu Unzeiten ausspricht, was der Fall sein könnte, wenn sein Rücktritt einen erheblichen oder irreversiblen Schaden zur Folge haben könnte.

In Hinblick auf die Erbteilung gilt es festzustellen, dass diese in erster Linie bei der Erbengemeinschaft selbst liegt. Willensvollstrecker kümmern sich folglich um die Vorbereitung, im Rahmen derer eine Übersicht über Vermögen und Wertgegenstände des Verstorbenen erstellt wird. Zudem werden Gutachter beauftragt, den Wert der Nachlassgegenstände zu prüfen. Die Vorbereitung der Erbteilung impliziert ebenfalls eine Prüfung der rechtlichen Ansprüche der Erben durch die Willensvollstrecker. Danach unterbreiten diese der Erbengemeinschaft Teilungsvorschläge, um eine Einigung im Sinne des letzten Willens des Erblassers zu erreichen.

Willensvollstrecker erhalten ihr Mandat von der Testamentseröffnungsbehörde. Sie haben 14 Tage Zeit, um die Ablehnung des Auftrages kundzutun, sonst gilt der Auftrag als angenommen. Die Beauftragung einer Willensvollstreckung ist nur vom Erblasser möglich. Dies muss im Testament schriftlich festgehalten sein. Alternativ kann dies auch in einem Erbvertrag definiert werden. Es ist nicht zwingend, dass der Erblasser den Willensvollstrecker namentlich bezeichnet, denn die Person muss lediglich klar bestimmbar sein. In Frage kommen handlungsfähige natürliche aber auch juristische Personen. Praxisgemäss werden nahestehende Personen, Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentszeugen, Anwälte oder Treuhänder ernannt. Nach dem Tod des Erblassers wird der Willensvollstrecker informiert. Bei Bestätigung erhält er eine Legitimationsbescheinigung von der Zivilrechtsverwaltung. Hat der Erblasser jedoch mehrere Willensvollstrecker bestimmt, so stehen ihnen sämtliche Beschlüsse gemeinsam zu. Folglich müssen sie im Rahmen der Beschlussfassung Einstimmigkeit erlangen. Der Erblasser kann Komplikationen vermeiden, indem dieser die Aufgabenbereiche der verschiedenen Willensvollstrecker genau definiert und einen obersten Willensvollstrecker ernennt. Der Willensvollstrecker hat für seine Tätigkeit ein Anrecht auf eine angemessene Vergütung. Die hierbei anfallenden Kosten müssen von der Erbengemeinschaft gedeckt werden.